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Punktuelle Änderung nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG | Steuern
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Punktuelle Änderung nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG | Steuern

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen wegen der Verletzung der in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG normierten Nachweispflichten abkommenswidrig in die zu ändernde Einkommensteuerveranlagung einbezogen worden sind.

Hintergrund: Gesetzliche Regelung

Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird nach § 50d Abs. 8 EStG die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern enrichtet wurden. Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. § 175 Absatz 1 Satz 2 AO est entsprechend anzuwenden.

Sachverhalt: Abfindung an einen Soldiers of the British Streitkräfte

Fraglich war im Urteilsfall, ob § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG A proper korrekturnorme norm is, one of them auch dann gestattet, when the Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, ass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen?

The BFH-Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:

  • Die Kläger sind im Inland wohnhafte Eheleute, die im Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.
  • The Kläger is a British Staatsbürger and arbeitete bis zu seinem Ausscheiden on 22.1.2014 as a Soldier for the British Streitkräfte. Um, I’m stationed in Inland. Für seine Tätigkeit erhielt er im Streitjahr laufenden Arbeitslohn/Sold sowie eine Abfindung. Daneben erhielt er Pensionszahlungen. Now you will be able to use the Warehouse and other Arbeitgeber als Bürokraft beschäftigt.
  • In the Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger den Bruttoarbeitslohn des Klägers and Entschädigungen/Arbeitslohn für more Jahre. Please note that “steuerfreien Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen” (Sold and boarded).
  • In addition to the Einkommensteuererklärung we have Ausführungen zur steuerlichen Behandlung des laufenden Arbeitslohns bis zum Ausscheiden, der Pensionszahlungen et der Abfindungszahlung gemacht. So führten die Kläger aus, dass der laufende Arbeitslohn bis zum Ausscheiden nach Art. 18 abs. 1 Satz 1 et die Pensionszahlungen nach Art. 18 abs. 2 of the DBA Grossbritannien steuerfrei seien. Sowohl der laufende Arbeitslohn als auch die Pensionszahlungen seien in Großbritannien versteuert worden.
  • Die Abfindungszahlung sei nach britischem Steuerrecht in voller Höhe steuerfrei. Nach der Klausel subject to tax (Rückfallklausel) in art. 23 Abs. 1 Buchst. The DBA-Großbritannien has Deutschland deshalb das Besteuerungsrecht. Die Abfindungszahlung sei nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern.

Die Kläger wurden erklärungsgemäß veranlagt. The Einkommensteuerbescheid 2014 of 19.1.2016 has been published.

In the following document on 16.5.2018, the British Steuerbehörde “HM Revenue & Customs” mit, die “flat-rate pension” is normally free (“normally exempt from tax”). When announcing the Klägers by “HM Revenue & Customs” on 28.6.2018, the Kläger declared the “severance pay/pension lump sum” which is not the best in its text.

Mit Schreiben vom 9.7.2018 beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf this Bescheinigung, den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr to each § 175 Abs. 1 Satz 2 AO after the end and the end date is free of charge. Vergütungen im öffentlichen Dienst nach Art. 18 abs. 1 DBA-Großbritannien dürften nur vom vom Staat des Dienstherrn besteuert werden.

Das Finanzamt (FA) lehnte den Änderungsantrag ab. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sei fehlerhaft. Die Abfindungszahlung sei nach britischem Steuerrecht in voller Höhe steuerfrei. The Voraussetzungen of the Klausel of subjection to art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Großbritannien lägen nicht vor. Insofern sei das FA der anderslautenden Erklärung der Kläger zu Unrecht gefolgt. The Einkommensteuerfestsetzung for 2014 is not yet on the agenda. Die Abfindung sei nicht wegen fehlender Nachweise nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG, sondern wegen der rechtsfehlerhaften Anwendung von Art. 23 DBA-Großbritannien besteuert wordsen.

Der von den Klägern erhobenen Klage gab das Finanzgericht teilweise statt. The FA must support environmental defenders for an abgelehnt right. These allergies only concern foreigners, and the admission procedure is not necessary for the administration of companies, but it is also linked to the administration of security services.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Entscheidung: BFH gibt FA Recht

The BFH takes care of the Auffassung des FA and the Klage ab.

Eigenständige Korrekturnorm des § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG

Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG nicht voraus. Denn § 50d Abs. 8 Satz 3 EStG erklärt die Regelung des § 175 Abs. 1 Satz 2 AO lediglich für entsprechend anwendbar. Bei § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG handelt es sich vielmehr um eine eigenständige Korrekturnorm. Danach golden matrix nachträgliche Erteilung ou Vorlage einer Bescheinigung ou Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis.

Nur punktuelle Änderung

Die Änderungsvorschrift eröffnet ausweislich ihres Wortlauts keine vollumfängliche, nachträgliche abkommensrechtliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen auf ihre materials Richtigkeit, sondern nur eine punktuelle Änderungsoweit der § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG geforderte Nachweis über die Besteuerung im anderen Staat or den Besteuerungsverzicht from other states I was in Nachhinein geführt wird. Dies zeigt die Verwendung von “erst” et “nachdem”. Damit setzt die Regelung voaus, dass der nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG erforderliche Nachweis betreffend den Besteuerungsverzicht beziehungsweise die Entrichtung dert festgesetzten Steuern nicht (bereits) zuvor im Rahmen der Veranlagung im Inland, sondern erstmals (nachträglich) im späteren Änderungsverfahren weird geführt.

Steuerfestsetzung muss auf § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG beruhen

Dass dies abkommenswidrige Steuerfestsetzung auf § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG beruhen muss, damit sie nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG geändert werden kann, hat der Gesetzgeber ferner dadurch verdeutlicht, dass die Änderung weiter voraussetzt, dass ein “solcher” – et damit der nach Satz 1 erforderliche – Nachweis (erst) im Änderungsverfahren geführt worden ist and die Änderungsbefugnis/-verpflichtung der Finanzbehörden nur “carefree” eröffnet ist, als die abkommenswidrige Besteuerung der beitnehmereinkünfte Darauf Gründet.

The Berichtigungsvorschrift is not mentioned in the AO, as stated in § 50d Abs. 8 EStG valid. The safety standard of Satz 2 cannot be isolated from Satz 1 in the Blick genommen werden. § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG ermöglicht daher keine vollumfängliche, nachträgliche abkommensrechtliche Überprüfung Bestandskräftiger Steuerfestsetzungensondern nur eine punktuelle Korrektur in Bezug auf Arbeitnehmereinkünfte, die (zumindest auch) Mangels Nachweises bestandskräftig besteuert wurden and according to § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG geforderte Nachweis erst im Änderungsverfahren geführt wird oder werden kann.

Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen ebenfalls danach, dass im bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren die Vorschrift des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG angewandt and damit, dass eine abkommensrechtliche Freistellung nur mangels Nachweises versagt wurde.

The Rechtsfehler erlaubt die Änderung nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG does not take place

Vorliegend beruht die Besteuerung der Abfindung not even if they were born betreffend den britischen Steuerverzicht beziehungsweise die Zahlung der en Grossbritannien festgesetzten Steuer, sondern auf of the Rechthautfassungthey die Voraussetzungen für un Freistellung nach dem DBA-Großbritannien aufgrund der in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Großbritannien enthaltenen subject to tax-Klausel is not finished seien. A lawyer (vermeintlicher) Rechtsfehler/Rechtsirrtum erlaubt die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG no.


BFH, Urteil v. 1.8.2024, VI ​​​​R 34/21; Veröffentlicht on 21.11.2024

On 21.11.2024, the information provided by the BFH with detailed comments will be available.