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In der Schweiz ansässiger Pilot im internationalen Luftverkehr | Steuern
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In der Schweiz ansässiger Pilot im internationalen Luftverkehr | Steuern

Die inland Einkünfte eines in der Schweiz ansässigen Piloten aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Luftverkehr ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird, können nach Art. 15 abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz in Deutschland besteuert werden. A Tätiger pilot of the International Air Force is a Grenzgänger im Sinnne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Switzerland.

Hintergrund: Gesetzliche Regelung

After § 49 Abs. 1 No. 4 Buchst. e EStG sind inländische Einkünfte isD beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von Einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird.

Sachverhalt: Piloten mit Wohnsitz in der Schweiz

  • Der Kläger hatte im Streitjahr 2017 seinen Wohnsitz in der Schweiz. It’s a war between employers and pilots and the International Luftverkehr for intercontinental/long-term flights.
  • Arbeitsvertraglich war er als Flugzeugführer dem Flughafen in A-Stadt (Inland) zugeordnet. Von dort erfolgten auch seine Starts et Landungen.
  • Vom Arbeitgeber wurden im Streitjahr Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten and an das Finanzamt (FA) abgeführt.
  • In 2018, the Kläger established the Erstattung von zu viel einbehaltener Lohnsteuer iHd Betrags, which is the product of 4.5% of the Bruttobetrags der Vergütungen gem. Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA Suisse übersteige. Er sei Grenzgänger, da er in der Schweiz wohne und im Anschluss an seine internationalen Flugeinsätze nach der Landung in A-Stadt idR unmittelbar an seinen schweizerischen Wohnsitz zurückkehre.

Das FA learns the Erstattungsantrag des Klägers ab et wies den hiergegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück. Bei den den mehrtägigen Flugreisen des Klägers handele es sich nicht jewels um eine Arbeitseinheit. Denn bei Interkontinentalflügen seien Ruhezeiten vorgeschrieben et mit thisen dede die berufliche Tätigkeit. Damit ergäben sich im Streitjahr insgesamt 68 Nichtrückkehrtage iSd Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Switzerland. Selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 15a DBA-Schweiz vorlägen, bestimme sich das Besteuerungsrecht vorrangig nach der Bordpersonalregelung in Art. 15 abs. 3 DBA-Switzerland and not following the Grenzgängerregelung in art. 15a DBA-Switzerland. Danach stehe das Besteuerungsrecht Deutschland zu, weil dort der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens Z liege.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Im Revisions verfahren begehrt der Kläger erneut die Erstattung der Lohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags.

Entscheidung: BFH gives financial rights

BFH has overhaul and modifications not required and FG supply is best.

The Arbeitgeber des Klägers has the right to Arbeitslohn Lohnsteuer et Solidaritätszuschlag einbehalten et abgeführt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung dieser Beträge analog § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG zu.

Kläger ist mit den Einkünften im Inland beschränkt steuerpflichtig

  • For the Tätigkeit als Pilot des Unternehmens Z im internationalen Luftverkehr bezog der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Bei dem Unternehmen Z handelt es sich um ein Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland.
  • The Kläger war daher mit den daraus erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Inland gem. § 1 Abs. 4 iVm § 49 Abs. 1 No. 4 Buchst. e EStG beschränkt steuerpflichtig.

The reference fee is not established by DBA-Schweiz.

  • Das Abkommensrecht steht der inlandischen Besteuerung nicht entgegen.
  • According to art. 15 abs. 3 DBA-Schweiz plans to provide the best possible protections to these articles for non-self-employed work, the board of an air transport plane in the international sector will be ausgeübt, in the Vertragstaat, in the same vein. Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. We are going to see the details in the last few days, so you can see them in the future and you will be able to do so.
  • Le Kläger erzielte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr. Das Unternehmen Z hat seine tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland, wo die Vergütungen des Klägers auch besteuert wurden.
  • Aus Art. 15 abs. 1 and Abs. 2 DBA-Schweiz ergibt sich vorliegend nichts otheres. According to art. 15 abs. 3 DBA-Switzerland is Germany daher das Besteuerungsrecht für die aus der Pilotentätigkeit im internationalen Luftverkehr erzielten Einkünfte des Klägers im Streitfall zu.

Keine Einschränkung durch Grenzgängerregelung

  • Durch die Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz ergibt sich keine Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts, da die Voraussetzungen bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ass Pilot eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr von vornherein necht erfüllt sind.
  • According to art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz können ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz ua Gehälter und Löhne, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem thisser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. This Steuer contains 4.5% of the Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.
  • Grenzgänger iSv Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz ist nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in demand anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat et von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. If this person does not have jewelry when organizing their stay, it will involve the farming company at that time, when the person has a description of their life cycle that has more than 60 stages of work aufgrund his work will not take place. ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Switzerland).
  • Danach war der Kläger im Streitjahr kein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Switzerland.

Kläger hat keinen Arbeitsort in Germany

  • The Grenzgängereigenschaft steht bereits entgegen, dass der Kläger abkommensrechtlich Keinen Arbeitsort in dem anderen Vertragstaat – Germany – gem. Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz hat, of which you have to pay the same amount of money in Switzerland.
  • Arbeitsort ist abkommensrechtlich grundsätzlich der Ort, wo sich der Beitnehmer zur Arbeitsausübung tatsächlich physisch aufhält. Bei der abkommensrechtlichen Bestimmung des Arbeitsorts iSv Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz kommt es nicht auf die dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers an.
  • Abkommensrechtliche law Arbeitsort of Klägers is an edge of the ihm geführten Flugzeuge belegen. In Germany there are gems of the Arbeit nur kurzzeitig aus, nämlich insbesondere zur Flugvor- und -nachbereitung im Bereich des Flughafens A-Stadt, während der Flugstrecken über Deutschland et pour les formations beziehungsweise Schulungen sowie für Bereitschaftsdienste. Ansonsten flag er im Rahmen seiner Arbeit regelmäßig auf – sich stets über mehrere Tage erstreckenden – Interkontinental-/Langstreckenflügen von A-Stadt aus en Drittstaaten. Während des wesentlichen Teils seiner Arbeit war der Kläger folglich marry in Germany (from the other Vertragstaat) tätig tonight it’s true Your sleep is regulated by your household in Switzerland.. A person, who has his own job on board a fighter plane in an international service, can have a Grenzgänger breast.


BFH, Urteil v. 1.8.2024, VI ​​​​R 32/21; Veröffentlicht on 21.11.2024

On 21.11.2024, the information provided by the BFH with detailed comments will be available.